Eigenverwaltung und Schutzschirm.
Die Möglichkeit, einen von der Unternehmensführung gesteuerten Sanierungsprozess bereits im Antragsverfahren und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen zu können, wurde durch die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270 a InsO eröffnet.
Mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren gemäß § 270 b InsO steht zudem ein völlig neues Sanierungsinstrumentarium zur Verfügung. Nach US-amerikanischem Vorbild sind Rahmenbedingungen geschaffen worden, die einem Unternehmen eine insolvenzrechtliche Sanierung ermöglichen, ohne in der breiten Öffentlichkeit als insolvent wahrgenommen zu werden.
WACHSMUTH + Kollegen steht für Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren sowohl auf Seiten des zu sanierenden Unternehmens, als auch in der Funktion des von dem Gericht eingesetzten Sachwalters zur Verfügung.
*ESUG = Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen